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Rechtliche Grundlagen

Die Gesetzgebung sieht Folgendes vor:

Artikel 19 der Bundesverfassung hält fest, dass «der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht» in Kindergärten, Primar- und Sekundarschulen zu gewährleisten ist. Artikel 62 Absatz 2 der Bundesverfassung besagt ferner, dass «die Kantone für das Schulwesen zuständig sind» und «für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht, zu sorgen haben». Die Aufgaben der Kantone und Gemeinden betreffend die Schulorganisation und unter anderem die Schülertransporte werden folglich in der kantonalen Gesetzgebung, resp. in den Schulgesetzen, und den entsprechenden Ausführungsreglementen genauer definiert.

Gemäss der gängigen Praxis und der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zusammenhang mit Artikel 19 ist der effektive Zugang zur Schule unabdingbar, um dieses Verfassungsrecht zu gewährleisten. Nur wenn der Zugang zu den Schulgebäuden gegeben ist, kann der Grundschulunterricht auch in Anspruch genommen werden. Somit sind die Gemeinden für den Zugang, die Sicherheit und die Nähe der Schulen verantwortlich. Ist ein Schulweg objektiv betrachtet nicht zumutbar, so haben die zuständigen Behörden dafür zu sorgen, dass die notwendigen Massnahmen ergriffen werden, damit der Schulweg gefahrlos zu begehen ist. Die Zumutbarkeit von Schulwegen hängt von mehreren Kriterien ab: Distanz, Topographie, Verkehrssicherheit, Alter und physische Verfassung der Kinder.

Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG), das am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, betrifft die Planung von Fusswegnetzen. Das Gesetz gilt auch für Fusswege, die Kindergärten, Schulen, öffentliche Einrichtungen und Erholungsanlagen erschliessen (Artikel 2 Absatz 3). Gemäss Artikel 4 und 6 FWG sind die Kantone dafür zuständig, die Fusswegnetze in Plänen festzuhalten und diese Pläne periodisch zu überprüfen. Ausserdem ist es Aufgabe der Kantone, Fusswege anzulegen und zu unterhalten und dafür zu sorgen, dass «diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können».